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Vorbeugender Brandschutz (Text: Wikipedia)

Vorbeugender Brandschutz ist der Begriff für alle Maßnahmen, die im Vorfeld getroffen werden, um einer Ent- stehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden so weit es geht einzuschränken. Folglich gliedert sich der vorbeugende Brandschutz in:

  • Baulicher Brandschutz
  • Anlagentechnischer Brandschutz
  • Organisatorischer Brandschutz

Im bauordnungsrechtlichen Sinne dient der vorbeugende Brandschutz dem Schutz von Leib und Leben, der Um- welt und der öffentlichen Sicherheit und ist als Voraussetzung für eine wirksame Brandbekämpfung gefordert. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen sind in Deutschland als Mindestanforderungen erlassen.

In Ergänzung zum Bauordnungsrecht basieren die Anforderungen in Bezug auf den Sachschutz auf privatrecht- lichen Vereinbarungen. Maßgeblich sind hierbei häufig die Anforderungen, die der Sachversicherer an die Aus- führung des Gebäudes bzw. seiner technischen Anlagen stellt.

Eine Vielzahl rechtlicher Vorschriften befasst sich mit der Regelung des Aufgabenbereiches des vorbeugenden Brandschutzes. Neben grundsätzlichen sozialen, humanitären, politischen und wirtschaftlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Verfassungen finden sich Regelungen zum Brandschutz, insbesondere in den Brandschutzgesetzen und Bauordnungen der Länder, die ihrerseits wiederum durch Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, technische Vorschriften und Normen, Handlungsempfehlungen und technische Merkblätter konkretisiert werden.

Allein aus der Vielzahl der Regelungen lässt sich erahnen, welch komplexes Aufgabengebiet sich hier stellt. Die Wege zur Erfüllung der Schutzziele wie Brandverhütung, Verhinderung der Brandausbreitung, Rettung und wirk- same Brandbekämpfung können zu unterschiedlichsten Lösungen führen.

Einflüsse, die brandschutztechnische Lösungen beeinflussen können (Beispiele):

  • Bauweise (Stellung der Gebäude auf dem Gelände und zueinander)
  • Bauart (Bauliche Beschaffenheit - Massiv-, Skelett-, Fachwerk-, Montagebau usw.)
  • Lage (Erreichbarkeit sowie Zugänglichkeit)
  • Art und Anzahl der nutzenden Personen
  • Abmessungen (Größe, Aufbau und Unterteilung der Gebäude)
  • Art und Menge von Brandlasten und Gefahrstoffen (Gefahr der Brand- und Schadensausbreitung)
  • Gefahren der Brand- und/oder Schadensentstehung (Zündquellen, Bedingungen und Wahrscheinlichkeiten)
  • Nutzung (betriebliche sowie nutzungstechnische Abläufe)
  • Brandentdeckung (Wahrscheinlichkeit bis zur Feststellung und Meldung)
  • Beginn der Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen
  • Umfang und Dauer der Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen
  • Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehrkräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Löschmittelbereitstellung usw.)
  • Vorhandensein technischer Einrichtungen (z. B. Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Warnanlagen)
  • Umfang betrieblicher Gefahrenabwehrmaßnahmen (Brandschutzordnungen, Gefahrenabwehrpläne, Schulungen, Unterweisungen, Werkfeuerwehr, Löschhilfen usw.)

Neben den vorgenannten Einflüssen haben zusätzlich noch die sich hieraus ergebenden Kombinations- möglichkeiten in der Regel Einfluss auf die wirksamen, sicherheitstechnisch und wirtschaftlich anzustrebenden und rechtlich zulässigen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Schutzziele. Der vorbeugende Brandschutz hat darüber hinaus auch die Interessen des abwehrenden Brandschutzes bei der Brandbekämpfung und sonstigen Gefahrenabwehr zu vertreten und ist daher auch wesentlicher Teil der Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden. Hieraus ergeben sich weitere Aufgaben in der Schutzzielerfüllung; es müssen die üblichen Vorgehensweisen der Feuerwehr in der Form Berücksichtigung finden, dass eine gefahrenarme Brandbekämpfung möglich wird und die möglicherweise entstehenden Brandszenarien beherrschbar bleiben. Darüber hinaus darf auch der Fall des Massenanfalls von Verletzten und Toten mit hinreichender Wahrschein- lichkeit nicht eintreten. Die Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes steht somit im Spannungsfeld öffentlicher Aufgaben (Bauordnungsrecht, Baurecht, Brandschutzrecht) und privater Interessen. Darüber hinaus sind weitere sowohl öffentliche als auch private Interessen oftmals zu berücksichtigen, die die Aufgabenerfüllung häufig weiter komplizieren können. Häufig kollidieren die angestrebten Lösungen zum Beispiel mit den Interessen des Be- standsschutzes, des Denkmalschutzes, des Städtebaurechts, des Straßenverkehrsrechts, des Gewerbe- und Arbeitsrechtes, der Energieeinsparungsverordnung usw. oder speziellen Vorgaben und Wünschen der Bauherren, Architekten hinsichtlich der Gestaltung und Auswahl der Baustoffe und Anforderungen an technische Ein- richtungen und nicht zuletzt mit betriebswirtschaftlichen Aspekten.

Demgegenüber ist der häufige geäußerte Wunsch nach klarer Regelung brandschutztechnischer Maßnahmen und Anforderungen in rechtlichen und technischen Regelwerken (nach Art eines Kochrezeptes) in allen er- denklichen Einzelfällen ein absurdes Verlangen. In der Folge bedeutet dies, dass hiermit kein rechtlicher Freiraum existiert, sondern im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Erfüllung der Schutzziele als Minimum erreicht werden müssen. Die Fixierung auf die strikte Anwendung gesetzlicher Vorgaben kann in Einzelfällen kontraproduktiv sein, wenn die Randbedingungen des Einzelfalles und das eigentliche Schutzziel nicht ziel- führend gewürdigt werden. In einigen Fällen werden seitens der Behörden und privater Sachverständiger berech- tigte Interessen der Betroffenen im Wahne sicherheitstechnischer Anforderungen außer Acht gelassen. Letztlich wird die Findung schutzzielorientierter Lösungen in Einzelfällen aus einem Gefüge bestehen, in dem die unter- schiedlichen Aspekte angemessen zu würdigen sind. Hierbei steht die Qualität von Brandschutzkonzepten bzw. brandschutztechnischen Anforderungen häufig in direktem Zusammenhang mit den umfangreich erforderlichen Kenntnissen und personellen Eigenschaften der Ersteller. Auf die Qualifikation der Beteiligten und die umfassen- de Erläuterung der Konzepte ist besonderer Wert zu legen. Allein der verfahrensrechtlich notwendige Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext reicht häufig nicht aus, den Sachverhalt allen Beteiligten verständlich nach- vollziehbar zu machen.

Wesentliche Aufgaben (Schutzziele) des vorbeugenden Brandschutzes sind Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz und Umwelt zu schützen.